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Vorläufiger Gläubigerausschuss

Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschuss

– ESUG, Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen –

Nach § 22a Abs. 2 (lnsO) kann dieEinsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch

  • den Schuldner,
  • den vorläufigen Insolvenzverwalter oder
  • einen Gläubiger

gerichtlich beantragt werden. Bei Erreichen zweier von drei Schwellenwerten (4,84 Mio. Euro Bilanzsumme, 9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse und/oder 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) ist das Gericht verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.

Im Gläubigerausschuss sollen gemäß § 67 Abs. 2 lnsO absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und Kleingläubiger sowie ggf. Arbeitnehmergläubiger vertreten sein. Der

  • vorläufige Gläubigerausschuss hat insbesondere bedeutende Mitspracherechte bei der Auswahl des Insolvenzverwalters.

Ansonsten hat er dieselben Befugnisse, wie der bei Verfahrenseröffnung vom Gericht eingesetzte Gläubigerausschuss. So kann ein Gericht von einem einstimmigen

  • Vorschlag des Ausschusses nur bei fehlender Eignung des Verwalters abweichen.

Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist grundsätzlich auch solchen Gläubigern möglich, die erst mit Verfahrenseröffnung eine Gläubigerstellung erlangen.

Die Erfolgsaussichten des Verfahrens hängen im Wesentlichen auch davon ab, dass Gläubiger von ihren Antrags- und Teilnahmerechten im Rahmen des vorläufigen Gläubigerausschusses aktiven Gebrauch machen.

Beratungsangebot

  • Gläubigervertretung in (vorläufigen) Gläubigerausschüssen
  • Gründung von Gläubigerausschüsse
  • Insolvenzverwaltung auf Vorschlag von Gläubigern oder insolventen Unternehmen