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Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Schutzschirmverfahren

Die §§ 270 ff. Ins0 sehen die Möglichkeit eines

  • dreimonatigen Eigenverwaltungsverfahrens des Schuldners
  • unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters
  • möglich schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.

Das Schutzschirmverfahren dient der eigenen Entwicklung eines Insolvenzplans durch den Schuldner. Die beabsichtigte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dies hat eine geeignete Person zu bescheinigen (Fachanwalt für Insolvenzrecht).

Das Vorschlagsrecht hinsichtlich des Insolvenzverwalters liegt, im sichersten Falle in Verbindung mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss, beim Schuldner. Das Gesetz sieht es als Regel an, dass das Gericht dem Vorschlag zu entsprechen hat. Als Ausnahme gilt die Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters, die das Gericht bei mangelnder Eignung schriftlich begründen muss.

Wirkung erlangt der Schutzschirm durch die Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu untersagen oder einstweilen einzustellen.

Während der dreimonatigen Eigenverwaltung darf außerdem

  • weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt,
  • noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen werden.

Sanierungsfähige Unternehmen sollten daher die Möglichkeit prüfen, im Rahmen des Schutzschirmverfahrens

  • unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters
  • frei von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • in Eigenverwaltung binnen maximal drei Monaten einen Insolvenzplan ausarbeiten zu können.

Beratungsangebot

  • Strategien zur Restrukturierung und deren Umsetzung
  • Übernahme der Organfunktion im Vorfeld eines Antrags zur Eigenverwaltung
  • Sachwalter im Schutzschirmverfahren
  • Bescheinigung nach § 270b InsO

Gegenmaßnahmen Gläubiger

Bei allen nunmehr gesetzlich geschaffenen Möglichkeiten wird es immer wieder zu Konstellationen kommen können, welche einzelnen Interessen zuwiderlaufen oder sich für einzelne Gläubiger nachteilig auswirken.

Für diese Fälle sieht das Gesetz Gegenmaßnahmen vor, im Schutzschirmverfahren

  • Aufhebungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
  • Nachteilsantrag und
  • Nachweis dass Zahlungsunfähigkeit anstelle nur drohender Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Gegenmaßnahmen sind auch möglich gegen den Beschluss einer Eigenverwaltung

Beratungsangebot

  • Gegenmaßnahmen zu Schutzschirmverfahren
  • Gegenmaßnahmen zu Eigenverwaltungen
  • Minderheiten- und Gesellschafterschutzmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren