Sicherheiten Gestaltung
Gläubigerrechte vor und in der Kundeninsolvenz – Primäre Sicherung
Die primäre Sicherung betrifft den Erhalt Ihres Eigentums an Sachen, Rechten oder auch an geistigem Eigentum. In diesem Zusammenhang können Bedingungen mit Übertragungsgeschäften verknüpft werden, von deren Eintritt die Übertragung von Sachen, Rechten oder auch an geistigem Eigentum abhängig gemacht wird. Ein bekanntes Beispiel stellt der Vorbehalt des Eigentums an genannten Wirtschaftsgütern bis zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises dar. Es gibt verschiedene Formen von Eigentumsvorbehalten mit ebenso unterschiedlichen Wirkungen vor und in der Kundeninsolvenz. Sollte der Kunde bereits insolvent sein, gilt es unverzüglich zu handeln, beginnend mit Ihrem Auskunftsrecht zum Verbleib Ihres Wirtschaftsguts. Ein Insolvenzverwalter geht zunächst davon aus, dass alles was er vorfindet zur Masse gehört. Er ist auf eine zuverlässige Warenwirtschaft Ihres Kunden oder dessen Aussagen zu Fremdeigentum angewiesen. Schon während der Anordnung vorläufiger Verwaltung stellt sich die Frage, ob ihr Kunde noch im Rahmen seiner von Ihnen typischerweise bei verlängertem Eigentumsvorbehalt erteilten Inkassoermächtigung Ihre Wirtschaftsgüter veräußern darf. Auch die Unterscheidbarkeit und Identifizierung Ihrer Wirtschaftsgüter beim Kunden können sich als sehr schwierig oder unmöglich erweisen. In solchen Fällen bieten sich aus Gründen wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit die Bildung von Gläubiger-Pools an. Die Sicherung beginnt bei der Gestaltung Ihrer Eigentumsrechte als zwingende Voraussetzung und endet bei deren Geltendmachung im Sinne von Aussonderungen oder Sondervereinbarungen zur Verwertung mit einem Insolvenzverwalter. Sollte entgegen Ihrer Stellung als gesicherter Eigentümer das Wirtschaftsgut veräußert worden sein, wird eine sogenannte Ersatzaussonderung oder persönliche Ersatzpflicht der handelnden Personen Inhalt unserer Beratung sein. Lösbare Herausforderungen stellen auch Verbindungen und Vermischungen ihrer Handelsware, zum Beispiel im Baugewerbe dar.
Gestaltung von Gläubigerrechten vor und in der Kundeninsolvenz – Sekundäre Sicherung
Die sekundäre Sicherung betrifft Ihre aus einem Rechtsgeschäft resultierende Forderung. Hier kommen verschiedene Formen der Forderungsabtretung zur Sicherheit in Betracht. Dies gilt sowohl für bereits entstandene als auch zukünftig erst entstehende Forderungen. Zukünftige Forderungen werden zum Beispiel in Verbindung mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt abgetreten. Dadurch haben Sie ein Recht auf die sich aus der Veräußerung Ihres Kunden ergebende Kaufpreisforderung gegen dessen Endkunden. Eine Abtretung zur Sicherheit begründet grundsätzlich nur ein Pfandrecht. Es stellt eine geringere Sicherung als die des Wirtschaftsguts selbst dar. Ein Pfandrecht erlaubt lediglich die sogenannte Absonderung in einer Kundeninsolvenz. Es ist ein vertragliches Pfandrecht, dessen Gestaltung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängt. Unter die vertraglich zu vereinbarenden Pfandrechte fallen auch Sicherungsübereignungen von Gegenständen, wie Maschinen usw.. Pfandrechte, welche auch kraft Gesetzes entstehen können, wie beispielsweise das eines Vermieters, Verpächters oder Werkunternehmers gewähren ebenfalls ein Absonderungsrecht. Der Absonderungsanspruch ist auf den Gegenwert offener Forderungen, des Werklohns, des Miet- oder Pachtzinses gerichtet. Deren Realisierung erfolgt in einer Kundeninsolvenz in der Regel durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder. Eine selbständige Realisierung einer Forderungsabtretung durch Sie selbst setzt das Recht deren Offenlegung bei den Drittschuldnern voraus.