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ESUG

 

Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
(ESUG)

Seit 1. März sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, des sog. ESUG in Kraft getreten. Die Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) zielen auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners und zudem auf eine Stärkung der Stellung der Gläubiger. Insbesondere hat der Insolvenzrichter keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand.

Bei dem Gesetz handelt es sich um die erste von drei geplanten Stufen. Sie stellt nicht nur eine weitere, in ihren Auswirkungen unbedeutende, Reformierung des lnsolvenzrechts dar, sondern ist geeignet, einen Paradigmenwechsel in der Restrukturierungskultur Deutschlands herbeizuführen.

Die drei wesentlichen Neuerungen bzw. Instrumente des ESUG sind

1. die Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschuss,
2. das Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung und
3. die Erweiterung der Möglichkeiten des Planverfahrens

um gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Sanierung (u.a. Debt-to-Equity-Swap). Außerdem ist ein Planverfahren nunmehr sogar bei Masseunzulänglichkeit denkbar.

Die Änderungen der lnsolvenzordnung ermöglichen bei sanierungsfähigen Unternehmen künftig die Ausarbeitung eines Insolvenzplans neben der Eigenverwaltung. Es wurden neue Möglichkeiten für Gläubiger geschaffen auf die Sanierung selbst Einfluss zu nehmen. Sie bilden eine Grundlage für sanierende Restrukturierungsmaßnahmen im lnsolvenzplanverfahren und eröffnen, anders als bisher, auch die Möglichkeit zum Eingriff in die Rechtsstellung der Gesellschafter des Unternehmens.