+49 69 / 97 69 13 75 anfrage@der-insolvenzberater.de

Restschuldbefreiung

Antrag auf Restschuldbefreiung

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest. Für den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Regeln.

Zu ermitteln sind auch die Möglichkeiten, vorzeitiger Abkürzung der Wohlverhaltensphase. Die Folge wäre eine frühzeitigere Herbeiführung der Befreiung von allen Restschulden (Restschuldbefreiung)

Neben dem Antrag auf Insolvenzeröffnung hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Näheres über das Verfahren zur Restschuldbefreiung ergibt sich aus einem besonderen Merkblatt, das bei den Gerichten erhältlich ist. Wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden.