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Beratung im Vorfeld der Insolvenz

 

Krisenfrüherkennung, Abgrenzung eingetretener Insolvenz, Sanierungsmöglichkeiten

Grundlage dieser Beratung sind ausgewählte Methoden der Krisenfrüherkennung. Wir prüfen die drohende Handlungsunfähigkeit im finanzwirtschaftlichen Bereich, verbunden mit Insolvenzgefahren.

Prüfung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsmöglichkeiten

Ein allgemein gültiger Zeitpunkt zur Vornahme der Prüfung lässt sich nicht bestimmen. Die Individualität jedes Unternehmens erfordert stets eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Der Übergang von vereinzelt vorliegenden Krisensymptomen in eine Unternehmensgefährdung wird z.B. bei Verlusten in Jahres- und Zwischenabschlüssen, Umsatzeinbrüchen, Forderungsausfällen, ausgeschöpften Kreditlinien, Zahlungsstockungen und Liquiditätsproblemen transparent. Eine Überschuldungsprüfung muss spätestens bei Vorliegen des Ausweises eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, welcher eine buchmäßige Überschuldung ausdrückt, Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals oder Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen Verlusten, unabhängig von der Art einer evtl. Besicherung erfolgen. Von besonderer Bedeutung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ist die Wahl des zutreffenden Bewertungsmaßstabs. Die Fortführung des Unternehmens ist zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Fortführungsprognose hängt unter anderem von Zielvorstellung und Unternehmenskonzept ab, welches verschiedene Verläufe vorsehen kann. Änderungen im Unternehmenskonzept führen auch zu Konsequenzen für die Finanzplanung und -kraft. Durch die Prüfung der Ertrags- und Finanzkraft nähert sich die Prognose dem Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sofern diese nicht schon eingetreten ist. Eine Gesellschaft ist sanierungsfähig, wenn sich aus dem Finanzplan langfristig ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt.

Zur besonderen Beachtung für Einzelunternehmer/ innen und Mitglieder von Personengesellschaften:

Im Vorfeld eines Insolvenzantrags sollte erwogen werden, ob unter Nutzung gesetzlicher Spielräume und Gestaltungen der Lebenssachverhalte eher ein Antrag auf Verbraucher- oder Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz) gestellt werden kann oder muss. Die Voraussetzungen und Folgen der einen oder anderen Insolvenzform können maßgeblichen Einfluss auf die Lebensqualität während des Insolvenzverfahrens selbst und für den Zeitraum der sogenannten, drei-, fünf- oder sechsjährigen Wohlverhaltensphase haben. Zu ermitteln sind auch die Möglichkeiten, vorzeitiger Abkürzung der Wohlverhaltensphase durch einen sogenannten Insolvenzplan. Die Folge wäre eine frühzeitigere Herbeiführung der Befreiung von allen Restschulden (Restschuldbefreiung). Mittels Insolvenzplan ist eine deutliche Abkürzung der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens, wie auch der Wohlverhaltensphase denkbar. Damit können Insolvenzverfahren in Deutschland so kurzfristig durchlaufen werden, wie bei den höchst begehrten Auslandsinsolvenzen in England, Frankreich oder sonstwo – ohne deren gerne von den Anbietern unerwähnten Risiken und Nachteile gegenüber einem nachhaltigen, rechtssicheren Verfahren nach der Insolvenzordnung in Deutschland.

 

Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

März 2012 ist teilweise das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Es zielt auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners. Insbesondere hat der Insolvenzrichter keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann eine Sanierung mittels Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltungen durchgeführt werden. Während eines Zeitraums von drei Monaten sind Vollstreckungen ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter kann von dritter Seite nicht eingesetzt werden. Ein Schutzschirmverfahren ist sogar möglich, wenn die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die Masse (Aktiva) nicht gedeckt werden können. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind mit der Gesetzesänderung die Chancen auf eine Sanierung mittels Insolvenzplan deutlich verbessert.

Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung/ Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO) aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat.

Pflichten des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer/ Vorstand/ Einzelunternehmer) 

Während einer Unternehmenskrise muss die Unternehmensleitung sehr sorgfältig Ihren Handlungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen. Sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers/ Vorstands anzuwenden und ist auch in einer Gesellschaftskrise und im Insolvenzfall verpflichtet, die Gesellschaft nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und den rechtlichen Bestimmungen zu führen. Als ordentlicher Geschäftsleiter ist der gesetzlichen Vertreter verpflichtet, laufend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer Krise, muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Stand der Aktiva und Passiva verschaffen. Aufgrund dieser Aufstellung hat er unverzüglich eine eingehende Analyse vorzunehmen oder eine fachkundige Fremdanalyse zu veranlassen. Führen Sanierungsbemühungen nicht zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes Zögern – spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der vorgenannten Insolvenzgründe – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.

Für Einzelunternehmer gelten entsprechende Vorschriften in eingeschränktem Umfang.