Insolvenzprüfung
Insolvenzprüfung (Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit/ Fortführung), Sanierungsmöglichkeiten (Schutzschirm mit Eigenverwaltung/Insolvenzplan) sowie Analyse verwirklichter/drohender (persönlicher) Haftungsrisiken mit strategischer Entscheidungshilfe .
Prüfung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsmöglichkeiten
Ein allgemein gültiger Zeitpunkt zur Vornahme der Prüfung lässt sich nicht bestimmen. Die Individualität jedes Unternehmens erfordert stets eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Der Übergang von vereinzelt vorliegenden Krisensymptomen in eine Unternehmensgefährdung wird z.B. bei Verlusten in Jahres- und Zwischenabschlüssen, Umsatzeinbrüche, Forderungsausfällen, ausgeschöpften Kreditlinien, Zahlungsstockungen und Liquiditätsproblemen transparent.
Eine Überschuldungsprüfung muss spätestens bei Vorliegen des Ausweises eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, welcher eine buchmäßige Überschuldung ausdrückt, Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals oder Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen Verlusten, unabhängig von der Art einer evtl. Besicherung erfolgen.
Von besonderer Bedeutung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ist die Wahl der zutreffenden Bewertungsmaßstäbe. Die Fortführung des Unternehmens ist zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Fortführungsprognose hängt unter anderem von Zielvorstellung und Unternehmenskonzept ab, welches verschiedene Verläufe vorsehen kann. Die in diesem Rahmen vielfältigen Variationsmöglichkeiten hängen im Wesentlichen von der Krisenursache sowie vom Stand und Ausmaß der Unternehmenskrise ab. Änderungen im Unternehmenskonzept führen auch zu Konsequenzen für die Finanzplanung und -kraft. Durch die Prüfung der Ertrags- und Finanzkraft nähert sich die Prognose dem Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sofern diese nicht schon eingetreten ist. Eine Gesellschaft ist sanierungsfähig, wenn sich aus dem Finanzplan langfristig ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt.
Pflichten des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer/ Vorstand/ Einzelunternehmer)
Während einer Unternehmenskrise muss die Unternehmensleitung sehr sorgfältig Ihren Handlungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen. Sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers/ Vorstands anzuwenden und ist auch in einer Gesellschaftskrise und im Insolvenzfall verpflichtet, die Gesellschaft nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und den rechtlichen Bestimmungen zu führen. Als ordentlicher Geschäftsleiter ist der gesetzlichen Vertreter verpflichtet, laufend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer Krise, muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Stand der Aktiva und Passiva verschaffen. Aufgrund dieser Aufstellung hat er unverzüglich eine eingehende Analyse vorzunehmen oder eine fachkundige Fremdanalyse zu veranlassen. Führen Sanierungsbemühungen nicht zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes Zögern – spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der vorgenannten Insolvenzgründe – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.