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Insolvenzplan

Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren können grundsätzlich vorzeitig mit einem individuell gestalteten, auf die Möglichkeiten des  Betroffenen und/ oder Unternehmens abgestimmten Insolvenzplan vorzeitig beendet werden.

Soweit bei natürlichen Personen in Verbindung mit dem Insolvenzantrag ein Antrag auf die Erteilung einer Befreiung von Restschulden (Restschuldbefreiung) gestellt wurde, kann man unabhängig davon im eröffneten Insolvenzverfahren auf diese Weise unter Umständen noch schneller von Restschulden befreit werden, als bei einer Auslandsinsolvenz, deren Rechtssicherheit in der Praxis in den meisten Fällen kritisch zu hinterfragen und nicht so sicher und unkompliziert, wie es in der Öffentlichkeit und manchen Anbietern dargestellt wird.

Die Rechtsprechung sieht mittlerweile für Kleinstverfahren, vornehmlich Verbraucher, die Möglichkeit vor, einen vereinfachten Plan einzureichen. Damit rückt diese Möglichkeit auch von Seiten des Aufwands und der damit einhergehenden Kosten in den Bereich der realistischen Umsetzbarkeit.

Klicken Sie hier für die mit der Gesetzesänderung (ESUG) im Wesentlichen für Regelinsolvenzen von Juristischen Personen, bspw. GmbH und AG hinzugekommenen, erweiterten Möglichkeiten eines Planverfahrens.