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Zahlungsunfähigkeit

Grundlegende Änderung bei Ermittlung und Definition Zahlungsunfähigkeit (BGH II. Zivilsenat – Urteil v. 19.12.2017)

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 eine grundlegende Änderung zur Frage der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Absatz 2, Satz 1 Insolvenzordnung entschieden.

Bislang galt über Jahrzehnte der eiserne Grundsatz der Ist-Betrachtung, welcher sowohl Kaufleuten wie auch Steuerberatern immer wieder Verständnisschwierigkeiten bereitete, da man in der täglichen Praxis der betriebswirtschaftlichen Soll-Betrachtung, also der bilanziellen Beurteilung, folgt.

Demgegenüber galt bisher insolvenzrechtlich, dass es im Rahmen der Ist-Betrachtung ausschließlich, auf einen Stichtag bezogen, auf die an diesem Stichtag vorhandenen Zahlungsmittel (Bargeld, Kontoguthaben und sofort abrufbare Kredite) ankam. Dem wurden die Am selben Stichtag fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber gestellt. Schon Verbindlichkeiten des Folgetages zählten nicht mehr hierzu, eben sowenig Forderungen des Schuldners, die in den nächsten Tagen als Zahlungseingänge infolge Fälligkeit zu erwarten waren.

Nach der genannten Entscheidung des BGH (II. Zivilsenat) werden exakt die hier zuletzt genannten, kurzfristigen fälligen und eingeforderten, zukünftigen Forderungen und Verbindlichkeiten, welche binnen der nächsten drei Wochen ab dem Stichtag fällig sind, nunmehr mit in die Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit mit aufgenommen.

Insofern gilt für die Gegenüberstellung von Barmitteln und fälligen Verbindlichkeiten herkömmliche Art nach Maßgabe der BGH-Entscheidung der Begriff Aktiva I und Passiva I. Die mit der genannten Entscheidung des BGH jetzt ebenfalls zu berücksichtigenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden unter dem Begriff, Aktiva II und Passiva II, einbezogen.

Damit ist der bisherige Grundsatz der sogenannten Zeitpunktilliquidität um die der kaufmännischen und wirtschaftlichen Realität deutlich gerechter werdende Betrachtung des Folgezeitraums von drei Wochen ergänzt und somit aufgeweicht worden.